Kindergartenpflicht
Gemäß §3a Kinderbetreuungsgesetz i.d.g.F. besteht für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) eine allgemeine Kindergartenpflicht, welche im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche an fünf Werktagen (Vormittag) zu erfüllen ist.
Krankheiten
Bei erkannten akuten Infektionskrankheiten des Kindes muss die gruppenführende Pädagogin unverzüglich verständigt werden.
Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Einrichtung nicht mehr besteht.
Es muss ein „Infektionsfreischein“ vom behandelten Arzt gebracht werden.
In der Kinderbetreuungseinrichtung können den Kindern keine Medikamente verabreicht werden.